Prüfprotokoll

Prüfprotokoll

Dokumentation und Prüfprotokoll nach DGUV V3

Gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Betriebsmittel ordnungsgemäß dokumentiert werden. Mit dem Prüfprotokoll kann er im Schadensfalle nachweisen, dass das Gerät, die Anlage oder die Maschine vorschriftsmäßig geprüft wurde.

Wichtig ist, dass die Dokumentation aussagekräftig ist und eine eindeutige Identifizierung von Prüfgerät und Prüfergebnis ermöglicht. Gemäß der BetrSichV sollte ein Prüfprotokoll folgende Mindestangaben enthalten:

Art der Prüfung,Prüfumfang,Ergebnis der Prüfung.

Datum der Prüfung Prüfgrundlagen was wurde im Einzelnen geprüft Prüfergebnis Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb Name des Prüfers

Speziell für die Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln wurden die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 5090 entwickelt. Hier werden weitere Vorgaben für das Prüfprotokoll genannt, durch welche die gesetzlichen Vorgaben rechtssicher erfüllt werden sollen.

Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller, Inventar-Nr. oder ähnliches) Verwendungs- bzw. Einsatzort verwendetes Prüfgerät Prüffrist

Kommt es zu einem Schadenfall, kann man mit einem Prüfprotokoll, welches sämtliche oben genannte Angaben enthält, eine ordnungsgemäße Prüfung nachweisen; jedenfalls hat der Arbeitgeber dann die Vermutungswirkung auf seiner Seite.

Wir empfehlen die Aufbewahrung der Prüfprotokolle.